Allgemeine Verkaufsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Allgemein
Diese allgemeinen Lieferbedingungen regeln die gewerblichen Verwendungen des Stangendrehberufs. Sie entsprechen den Regeln des Vertragsrechts und des Wettbewerbsrechts und sind beim Büro of Practice der Kanzlei des Handelsgerichts von Paris hinterlegt. Sie ergänzen den gemeinsamen Willen der Parteien in allen Punkten, in denen dies nicht klar zum Ausdruck gebracht wurde. Sie bilden gemäß Artikel L441-6 des französischen Handelsgesetzbuchs die Grundlage für Vertragsverhandlungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen "dem Lieferanten" und dem Kundenunternehmen, im Folgenden "der Kunde" genannt.
Sie unterliegen dem Kaufrecht, wenn sie für die Lieferung von Standardprodukten gelten oder deren Eigenschaften im Voraus vom Lieferanten festgelegt werden. Sie unterliegen dem Recht des Gesellschaftsvertrags und gegebenenfalls des Rechts des Unterauftrags, wenn sie auf der Grundlage von Spezifikationen oder Spezifikationen für die Herstellung eines Produkts gelten eine Servicebereitstellung. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. "Schriftlich" im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jedes in Papierform, elektronisch oder per Fax erstellte Dokument. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Vertrag, jede Bestellung sowie für Bestellungen, die unter einer "offenen Bestellung" aufgegeben werden.
2. Geltungsbereich des Vertrages
Sind ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages:
- diese allgemeinen Bedingungen,
- die von beiden Parteien akzeptierten Sonderbedingungen,
- die Bestellung, die schriftlich, insbesondere durch Empfangsbestätigung oder Auftragsbestätigung, angenommen wurde,
- die Unterlagen des Lieferanten, die diese allgemeinen Bedingungen erfüllen, sowie die Studien, Spezifikationen und technischen Unterlagen (Spezifikationen, ...), die vor Abschluss des Hauptvertrags übermittelt und von den Parteien akzeptiert wurden;
- den Lieferschein
- die Rechnung.
Nicht Vertragsbestandteil sind: Unterlagen, Anzeigen, Preise, die nicht ausdrücklich in den Sonderbedingungen genannt sind.
3. Art der Bestellung
Die Bestellung muss schriftlich erfolgen. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Lieferant die Bestellung ausdrücklich annimmt. Die Annahme der Bestellung erfolgt auf schriftlichem Wege. Jede vom Lieferanten ausdrücklich angenommene, feste oder offene Bestellung bedeutet, dass der Kunde das Angebot des Lieferanten annimmt.
3.1 Festauftrag
In der Festbestellung sind die Mengen, Preise und Fristen genau festgelegt.
3.2 Offene Bestellung
Unbeschadet der in Artikel 1174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegten Bedingungen muss der offene Beschluss die nachstehend genannten Bedingungen erfüllen.
- Sie ist zeitlich begrenzt auf den vereinbarten Termin.
- Es definiert die Eigenschaften und den Preis des Produkts
- Zum Zeitpunkt des Abschlusses der offenen Bestellung werden minimale und maximale Mengen und Fristen angegeben.
- Der Zeitpunkt von Lieferaufträgen definiert genaue Mengen und Fristen, die in den Bereich des Auftrags fallen
- Der Zeitpunkt von Lieferaufträgen definiert genaue Mengen und Fristen, die in den Bereich des offenen Auftrags fallen.
Wenn die vom Kunden vorgenommenen Korrekturen an den geschätzten Schätzungen des Zeitplans der globalen offenen Bestellung oder der Lieferaufträge um mehr als 20% plus oder minus von der Höhe dieser Schätzungen abweichen, beurteilt der Lieferant die Folgen dieser Schätzungen. Korrekturen. Im Falle einer Abweichung nach oben oder unten müssen sich die Parteien beraten, um eine Lösung für die Folgen dieses Unterschieds zu finden, die das Gleichgewicht des Vertrages zum Nachteil des Lieferanten verändern kann. Im Falle einer Abweichung nach oben wird der Lieferant sein Möglichstes tun, um den Kundenwunsch in Mengen und Zeiten zu erfüllen, die mit seinen Kapazitäten (Produktion, Transport, Zulieferung, Personal, Finanzen usw.) vereinbar sind.
3.3 Auftragsänderung
Jede vom Kunden gewünschte Vertragsänderung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Lieferanten.
3.4 Stornierung der Bestellung
Die Bestellung drückt die unwiderrufliche Zustimmung des Kunden aus; es kann nicht widerrufen werden, es sei denn, der Lieferant hat dies ausdrücklich im Voraus vereinbart. In diesem Fall stellt der Kunde den Lieferanten von allen anfallenden Kosten (einschließlich spezifischer Ausrüstung, Studienkosten, Arbeits- und Lieferkosten, Werkzeuge) sowie von allen direkten und indirekten Konsequenzen frei, die sich daraus ergeben. Darüber hinaus wird die bereits bezahlte Anzahlung vom Lieferanten einbehalten.
3.5 Vertragsänderungen - Auswirkungen auf den Lagerbestand
Der Lieferant stellt Bestände (wie Materialien, spezielle Werkzeuge, Anlagen, Fertigprodukte), basierend auf den Anforderungen des Kunden und in ihrem Interesse entweder auf ausdrücklichen Wunsch des letzteren definiert ist, um die beworbenen Vorwärts-Programme zu ehren von ihm.
Jede Änderung, die Aussetzung oder Nichterfüllung des Vertrages erlaubt es nicht, dem Fluss des Inventars in den Vertragsbedingungen wird in einer Neuverhandlung der Anfangsbedingung für wirtschaftlichen Ausgleich für die Lieferanten führen.
4. Vorarbeiten und Zubehör zur Bestellung
4.1 Pläne, Studien, Beschreibungen
Alle Pläne, Studien, Dokumente, technische Unterlagen oder Schätzungen zum autrepartie gegeben werden im Rahmen eines Darlehens für den Einsatz, deren Zweck es ist, die Beurteilung und Diskussion des kommerziellen Angebot des Lieferanten offenbart. Sie werden von der Gegenpartei nicht für andere Zwecke verwendet. Der Lieferant behält sich alle materiellen und geistigen Eigentumsrechte an den ausgeliehenen Dokumenten vor. Diese Unterlagen sind auf erstes Anfordern an den Lieferanten zurückzusenden. Gleiches gilt für die Studien, die der Lieferant zur Verbesserung der Qualität oder des Selbstkostenpreises der Teile durch eine ursprüngliche Änderung der Spezifikationen vorschlägt. Diese vom Kunden akzeptierten Änderungen können nicht zu einer Übertragung der Verantwortung gegen den Lieferanten führen. 1 Die Übertragung von Rechten oder Know-how an geistigem Eigentum ist Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Lieferanten und dem Kunden.
4.2 Gestaltung der Teile
a) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Lieferant kein Konstrukteur der von ihm hergestellten Teile. Seine Rolle ist die eines industriellen Subunternehmers. Das Design, die in der vollständigen Definition eines Produkts führt jedoch zu einigen oder allen der industriellen Zulieferung unterliegen kann, vorausgesetzt, dass der Kunde letztlich die volle Verantwortung in Bezug auf die industrielle Ergebnis übernimmt . Dies gilt insbesondere für vom Lieferanten definierte Teile auf Wunsch des Kunden und nach einer von ihm erstellten Spezifikation oder einem Funktionsplan.
b) Für den Fall, dass der Lieferant Volldesigner und Lieferant von Kundenteilen ist, sollte dieser Fall Gegenstand eines gesonderten Sondervertrags sein.
4.3 Erstmuster (auf Kundenwunsch)
Erstmuster und zugehörige Unterlagen, die dem Kunden zugesandt werden, unterliegen der strengen Geheimhaltung. Sie dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Lieferanten an einen anderen Dritten als den Endkunden weitergegeben werden. Eine Bestellung einer Teileserie kann erst nach Validierung der Erstmuster durch den Kunden beginnen. Eine Verzögerung der Lieferung, die sich aus dem Fehlen oder der Verzögerung der Validierung dieser Muster ergibt, kann dem Lieferanten nicht zugeschrieben werden.
4.4 Prototypen
Die Modelle und Prototypen müssen Gegenstand einer bestimmten Bestellung sein, sofern sie nicht im Rahmen des Vertrags verwaltet werden.
4.5 Werkzeuge
a) Einige Werkzeuge können vom Kunden zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall müssen sie gesondert Kennzeichen des Eigentums des Bestellers verpflichtend beilegen und auf der vom Lieferer angegebenen Stelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde muss die Konformität der Werkzeuge mit dem Betrieb oder dem herzustellenden Produkt sicherstellen. Auf jeden Fall, wenn die von den Lieferanten erhalten Tools nicht mit der Nutzung entsprechen vernünftigerweise berechtigt war, zu erhalten, behält sich der Lieferant das Recht, sie zu liefern und den Kunden in Rechnung stellen.
b) Kosten, die dem Lieferanten für das Studium, die Erstellung von Werkzeugen und die Entwicklung der Fertigung entstehen, sind Gegenstand einer finanziellen Gegenleistung des Kunden, die gesondert in Rechnung gestellt wird. Werkzeuge werden vom Lieferanten entworfen und an seine Methoden und Ausrüstung angepasst. Sie bleiben Eigentum und verbleiben in seinen Werkstätten. Die Beteiligung des Kunden an den Werkzeugkosten berechtigt ihn nur zur Verwendung dieser Werkzeuge in den Werkstätten des Lieferanten. Es beinhaltet keine Weitergabe von materiellen oder geistigen Eigentumsrechten oder Know-how.
5. Eigenschaften und Status der bestellten Produkte
5.1 Bestimmungsort
Der Kunde ist verantwortlich für die Ausführung des Produkts unter den normalen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und gemäß den am Verwendungsort geltenden Sicherheits- und Umweltgesetzen sowie den Regeln der Kunst seines Berufs. Es liegt insbesondere in der Verantwortung des Kunden, ein Produkt auszuwählen, das seinem technischen Bedarf entspricht, und gegebenenfalls die Eignung des Produkts für die beabsichtigte Anwendung mit dem Lieferanten zu prüfen. Der Lieferant kann daher nicht für Auslassungen oder Fehler in den vom Kunden bereitgestellten Artikeln verantwortlich gemacht werden.
5.2 Verpackung und Schutz der Produkte
a) Behälter, Rahmen, Paletten und alle andere dauerhafte Materialien, das Eigentum des Lieferanten sind, müssen vom Kunden in einem guten Zustand und fracht, spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt zurückgegeben werden, andernfalls ist sie werden vom Lieferanten in Rechnung gestellt.
b) Wenn diese Materialien Eigentum des Kunden sind, muss dieser sie in gutem Zustand, spätestens zu einem zuvor mit dem Lieferanten vereinbarten Termin und an dem von ihm angegebenen Ort, einsenden. Verzögerungen bei der Lieferung der Verpackung durch den Besteller sind dem Lieferer zu melden und dürfen gegen diesen unter keinen Umständen Vertragsstrafen irgendwelcher Art nach sich ziehen.
c) Auf Wunsch des Kunden können die Teile besonderen Schutzmaßnahmen unterzogen werden. Die Feststellung, dass diese von ihm vorgenommen werden, wird ihm vom Lieferanten in Rechnung gestellt.
5.3 Rückverfolgbarkeit des Produkts
Der Lieferant gewährleistet die Rückverfolgbarkeit des Produktes bis zum Tag der Auslieferung an den Kunden, die gemäß Artikel 7.2 dieser Bedingungen. Der Kunde ist für die Rückverfolgbarkeit des Produkts bis zur Auslieferung an seinen eigenen Kunden verantwortlich.
6. Geistiges Eigentum und Vertraulichkeit
6.1 Geistiges Eigentum und Know-how von Dokumenten und Produkten
Alle Rechte an geistigem Eigentum und Know-how in den Unterlagen aufgenommen vorgelegt, die gelieferten Produkte und Dienstleistungen gemacht, bleiben ausschließliches Eigentum des Lieferanten. Die Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum oder Know-how muss Gegenstand eines Vertrags mit dem Lieferanten sein. Der Lieferant behält sich das Recht vor, sein Know-how und die Ergebnisse seiner eigenen Forschungs- und Entwicklungsarbeit zu nutzen.
6.2 Vertraulichkeitsklausel
Die Parteien für beide Seiten eine allgemeine Verpflichtung zur Vertraulichkeit auf allen mündlichen oder schriftlichen Informationen auch immer übernehmen und unabhängig vom Medium (Diskussion Berichte, Pläne, den elektronischen Datenaustausch, Aktivitäten, Einrichtungen, Projekte , Know-how, Produkte etc.) bei der Vorbereitung und Durchführung des Vertrages ausgetauscht, es sei denn die Informationen, die durch Fehler allgemein bekannt sind oder aufgrund einer nur für die Öffentlichkeit oder wer werden, oder die andere Partei. Dementsprechend verpflichten sich die Parteien,
- halten streng geheim, alle vertraulichen Informationen, einschließlich der nie offen zu legen oder in irgendeiner Weise zu kommunizieren, die direkt oder indirekt jemand alle oder vertrauliche Informationen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der die andere Partei;
- alle oder einen Teil der vertraulichen Informationen nicht für Zwecke oder für andere Zwecke als die Ausführung des Vertrags zu verwenden;
- die vertraulichen Informationen nicht ganz oder teilweise für andere Zwecke als die Vertragserfüllung zu kopieren oder zu imitieren.
Die Parteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verpflichtung zur Vertraulichkeit zu gewährleisten, für die Dauer des Vertrages und auch nach der Reife, und tun ganz die Einhaltung dieser Verpflichtung durch ihre Gesamt Mitarbeiter. Diese Verpflichtung ist eine Ergebnispflicht.
6.3 Gewährleistungsklausel bei Zuwiderhandlung
Der Kunde gewährleistet, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages des Inhalts der Pläne und Spezifikationen und Bedingungen für die Implementierungen nicht die geistigen Eigentumsrechte nutzen oder Know-how von einem Dritten gehalten werden. Sie garantiert, dass sie frei darüber verfügen kann, ohne dass dies einer vertraglichen oder rechtlichen Verpflichtung zuwiderläuft.
Der Kunde garantiert die Lieferanten direkte oder indirekte Folgen einer zivil- oder strafrechtlicher Verantwortlichkeit insbesondere ein Verfahren wegen Verletzung oder unlauteren Wettbewerbs.
7. Lieferung, Transport, Überprüfung und Erhalt der Produkte
7.1 Lieferzeiten
Die Lieferzeiten laufen ab dem spätesten der folgenden Daten:
- Datum der Bestätigung des Eingangs der Bestellung
- Datum des Eingangs aller vom Kunden geschuldeten Materialien, Ausrüstungen, Geräte, Werkzeuge, spezifischen Verpackungen und Ausführungsdetails
- Datum der Erfüllung der vom Kunden geschuldeten vertraglichen oder vorherigen rechtlichen Verpflichtungen
Die vereinbarte Frist ist ein wichtiges Element, das sowohl im Vertrag als auch in seiner Art festgelegt werden muss (Bereitstellungsfrist, Abgabefrist, Lieferzeit, gesetzliche Frist usw.). Die angegebenen Fristen sind jedoch nur indikativ und können bei Umständen beanstandet werden, auf die der Lieferant keinen Einfluss hat.
7.2 Lieferbedingungen
Sofern nicht anders angegeben, erfolgt die Lieferung als in Fabriken oder Lagerhallen des Lieferanten ( „EXW“ ICC Incoterms in der am Tag der Lieferung) gemacht werden. Die Gefahr geht mit der Lieferung entsprechend auf den Besteller über, unbeschadet des Rechts des Lieferers, die Vorteile der Eigentumsvorbehaltsklausel geltend zu machen oder von dessen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen.
Lieferung erfolgt:
- durch Bekanntgabe der Verfügbarkeit
- oder, wenn der Vertrag dies vorsieht, durch Lieferung an einen Dritten oder an einen vom Kunden bestimmten Spediteur
- oder, wenn der Vertrag dies vorsieht, durch Lieferung an die Fabriken oder Lager des Kunden.
In dem Fall, dass der Kunde den Transport übernommen hat und die Kosten übernimmt, trägt der Kunde alle finanziellen Konsequenzen einer direkten Handlung des Spediteurs gegen den Lieferanten.
7.3 Transport - Zoll - Versicherung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen alle Transport-, Versicherungs-, Zoll-, Bearbeitungs- und Lieferungsvorgänge zu Lasten und Kosten des Kunden, für dessen Überprüfung er verantwortlich ist Sendungen bei Eintreffen und ggf. Rückgriff auf Spediteure, auch wenn die Sendung unentgeltlich erfolgt.
Gemäß Artikel L133-3 des Handelsgesetzbuchs ist es Sache des Kunden, innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Produkte eine Reservierung per Einschreiben mit Rückschein beim Spediteur vorzunehmen. Der Hinweis "Auspacken vorbehalten" hat gegenüber dem Frachtführer keinen Wert und kann nicht als Vorbehalt zugelassen werden.
Bei Versendung durch den Lieferanten erfolgt die Versendung unfrei zum niedrigsten Tarif, es sei denn, der Kunde wünscht dies ausdrücklich. In diesem Fall werden die zusätzlichen Transportkosten an den Kunden weitergegeben.
7.4 Überprüfung der Lieferungen
Bei Eingang auf seiner Website muss der Kunde auf seine Kosten und unter seiner Verantwortung die Konformität der Lieferungen gemäß den Vertragsbedingungen überprüfen oder überprüfen lassen.
7.5 Erhalt der Produkte
Der Kunde ist verpflichtet, die rechtliche Abnahme der Produkte vorzunehmen, durch die er die Vertragsmäßigkeit anerkennt. Der Empfang ist die Anerkennung des Fehlens offensichtlicher Mängel.
a) Der Kunde entscheidet aufgrund der technischen Spezifikationen, in denen die Spezifikationen festgelegt sind, um die herzustellenden Produkte in all ihren Aspekten sowie die Art und die Bedingungen der Inspektionen, Kontrollen und Prüfungen zu definieren, die für deren Empfang vorgeschrieben sind.
b) In jedem Fall sind Art und Umfang der erforderlichen Inspektionen und Prüfungen, die betreffenden Normen und Schweregrade sowie die Toleranzen aller Art in den vom Kunden beizufügenden Plänen und Spezifikationen anzugeben. sein Angebot und Bestätigt in dem zwischen dem Lieferanten und dem Kunden vereinbarten Vertrag, um insbesondere die Bedingungen für die Ausübung der in Artikel 11 definierten Garantie zu bestimmen.
c) In Ermangelung einer Spezifikation bezüglich der Prüfungen und Tests, die an den Teilen durchzuführen sind, führt der Lieferant nur eine einfache Sicht- und Maßprüfung durch Stichproben nach seiner eigenen Norm durch.
d) Die vom Kunden für erforderlich erachteten Kontrollen und Prüfungen werden auf seinen Wunsch vom Lieferanten, von ihm selbst oder von einem Labor oder einer dritten Stelle durchgeführt. Dies muss vor Vertragsschluss sowie Art und Umfang dieser Prüfungen und Tests festgelegt werden. Der Empfang erfolgt spätestens in der Woche nach Mitteilung der Empfangsbereitschaft durch den Lieferanten an den Kunden oder an die für diesen Empfang zuständige Organisation auf Kosten des Kunden am Produktionsstandort. Bei Verzug des Bestellers oder der Prüfstelle werden die Produkte auf Kosten und Gefahr des Bestellers vom Lieferer eingelagert.
Nach einer zweiten Mitteilung an den Lieferanten, die nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Versand erfolgt, gelten die Produkte als erhalten und der Lieferant ist berechtigt, sie zu versenden und in Rechnung zu stellen. Ebenso gelten die Produkte bei Verwendung durch den Kunden als erhalten.
e) Für die Herstellung im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems muss diese Bedingung vom Kunden in seiner Aufforderung zur Angebotsabgabe angegeben und von den Vertragsparteien unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Artikel bestätigt werden.
8. Bei unvorhergesehenen Umständen und höherer Gewalt
8.1 Unvorhergesehene Klausel
Im Falle des Eintretens eines Ereignisses außerhalb des Willens der Parteien, das das Gleichgewicht des Vertrages beeinträchtigt, bis es nachteilig für die Parteien ist
Lieferanten, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen vereinbaren die Parteien, die Vertragsänderung nach Treu und Glauben auszuhandeln. Insbesondere werden folgende Ereignisse berücksichtigt: Änderung des Rohstoffpreises, Änderung der Zölle, Änderung des Wechselkurses, Änderung der Gesetzgebung, Änderung der Finanzlage des Kunden. Mangels einer Vereinbarung zwischen den Parteien innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
8.2 Höhere Gewalt
Keine der Vertragsparteien kann für die Verzögerung oder Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich gemacht werden, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung die direkte oder indirekte Auswirkung eines Vertrags ist. Höhere Gewalt im weiteren Sinne als die französische Rechtsprechung verstanden, wie:
- Auftreten einer Naturkatastrophe
- Erdbeben, Sturm, Feuer, Überschwemmung usw.
- bewaffnete Konflikte, Kriege, Angriffe
- Arbeitskampf, vollständiger oder teilweiser Streik beim Lieferanten oder Kunden
- Arbeitskampf, vollständiger oder teilweiser Streik zwischen Lieferanten, Dienstleistern, Beförderern, Stellen, öffentlichen Diensten usw.
- Zwangsverfügung der öffentlichen Hand (Einfuhrverbot, Embargo)
- Betriebsunfälle, Maschinenausfall, Explosion
Jede Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt, von dem sie Kenntnis hat und der nach ihrer Auffassung die Vertragserfüllung beeinträchtigen kann.
Übersteigt die Dauer der Behinderung 10 Arbeitstage, müssen die Parteien innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ablauf der Frist von 10 Arbeitstagen nach Treu und Glauben prüfen, ob der Vertrag fortgesetzt oder eingestellt werden soll.
9. Preisgestaltung
Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Steuern und "ab Werk", ausgenommen der im Vertrag vorgesehenen Sonderbestimmungen. Sie werden nach den Bestimmungen des Vertrages abgerechnet. Der Preis entspricht ausschließlich den im Angebot genannten Produkten und Dienstleistungen.
10. Gelieferte Mengen
Aus quantitativer Sicht ist die Anzahl der auf dem Vertrag angegebenen Produkte maßgeblich. Es ist jedoch eine gewisse Toleranz für die Anzahl der ausgeführten, gelieferten und in Rechnung gestellten Produkte zulässig, die zwischen dem Lieferanten und dem Kunden während der Vertragsverhandlung zu vereinbaren ist. Mangels vorheriger Vereinbarung beträgt die allgemein akzeptierte Toleranz + 10 bis -5% der Anzahl der im Vertrag genannten Produkte.
Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ist bei der Zählung durch Wägung, insbesondere bei Lieferung von Großserien, das anhand eines repräsentativen Musters ermittelte Gewicht des Realteils maßgeblich für die Mengenermittlung.
Mengenstreitigkeiten über die Teile können vom Lieferanten nur berücksichtigt werden, wenn sie ihm innerhalb von maximal 48 Stunden nach Überprüfung der Produkte mitgeteilt wurden. Der Kunde kann gebeten werden, Rohstoffe für die Realisierung zu beauftragen Dienstleistungen des Lieferanten. Sofern nichts anderes bestimmt ist, können die vom Kunden für die Herstellung anvertrauten Rohstoffe oder Materialien nur zu einer Erstattung von mehr als 5% der anvertrauten Menge führen. Die Parteien legen gemeinsam die Rückzahlungsbedingungen fest.
11. Zahlung
11.1 Zahlungsfristen
In Übereinstimmung mit Artikel L441-6 des französischen Handelsgesetzbuchs, wie er sich aus dem Gesetz zur Modernisierung der Wirtschaft Nr. 2008-776 vom 4. August 2008, bekannt als LME, ergibt, wurde zwischen den Parteien eine Frist zur Begleichung der geschuldeten Beträge vereinbart darf fünfundvierzig Tage am Monatsende oder sechzig Tage ab dem Datum der Rechnungsstellung nicht überschreiten. Die Zahlungen erfolgen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, am 30. Tag nach Rechnungsstellung, Zahlungsfrist, die den Verwendungszwecken des Stangendrehberufs entspricht.
Jede Klausel oder Anfrage zu setzen oder eine Zahlung größer als die Frist von dreißig Tagen zu erhalten, ohne einen sachlichen Grund, durch den Kunden motiviert kann unvernünftig angesehen werden gemäß Artikel L 442-6- I 7 ° des Handelsgesetzbuches, wie es sich aus dem Gesetz zur Modernisierung der Wirtschaft Nr. 2008-776 vom 4. August 2008 ergibt und insbesondere mit einem Bußgeld von bis zu zwei Millionen Euro geahndet wird wenn der Betrag dem Bankkonto des Gläubigers gutgeschrieben wird. Vertraglich vereinbarte Zahlungstermine können vom Kunden unter keinem Vorwand, auch nicht im Streitfall, einseitig angefochten werden.
Vorauszahlungen erfolgen ohne Abzug, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Bei Zahlung per Scheck ist diese innerhalb von fünfzehn Tagen nach Absendung mit der Annahme zurückzugeben.
11.2 Zahlungsverzug und Rückforderungskosten
In Übereinstimmung mit Artikel L441-6 Abs. 12 des französischen Handelsgesetzbuches, wie er sich aus dem Gesetz zur Modernisierung der Wirtschaft Nr. 2008-776 vom 4. August 2008 ergibt, wird jeder Zahlungsverzug zur Anwendung von führen Verzugszinsen in Höhe des letzten Refinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank plus 10 Punkte. Gemäß Artikel L441-6 bis 12 des französischen Handelsgesetzbuchs, geändert durch das Gesetz vom 22. März 2012, und gemäß Artikel D.441-5 des französischen Handelsgesetzbuchs wird eine pauschale Entschädigung für Wiederherstellungskosten von vierzig ( 40) euro ist vom kunden ab dem ersten tag der verspätung automatisch fällig. Bei höheren Wiederherstellungskosten kann der Lieferant eine zusätzliche Entschädigung gegen Begründung verlangen.
Eine verspätete Zahlung eines Fälligkeitstermins führt nach Ansicht des Lieferanten zum Verfall der Vertragslaufzeit, wobei alle fälligen Beträge sofort fällig werden. Die Tatsache, dass der Lieferant auf die eine oder andere dieser Bestimmungen zurückgreift, beraubt ihn nicht der Befugnis, die Eigentumsvorbehaltsklausel gemäß Artikel 11.6 umzusetzen.
11.3 Änderung der Kundensituation
Bei einer Verschlechterung der Situation durch ein Finanzinstitut festgestellt des Kunden oder durch eine erhebliche Verzögerung bei der Zahlung zertifiziert oder eine Verzögerung bei der Rückkehr von Zugluft oder wenn die finanziellen Situation erheblich von den zur Verfügung gestellten Daten unterscheidet, erfolgt die Lieferung Ort, gegen sofortige Zahlung.
Bei Zahlungsverzug hat der Lieferant ein Zurückbehaltungsrecht an den hergestellten Produkten und den dazugehörigen Lieferungen. Im Falle des Verkaufs, der Abtretung, Verpfändung oder Einbringung seines Geschäfts oder eines wesentlichen Teils seines Vermögens oder seiner Ausrüstung durch den Kunden behält sich der Lieferant das Recht vor und ohne in Wohnsitz:
- den Verfall der Frist und damit die sofortige Zahlung noch fälliger Beträge zu erklären, gleich aus welchem Grund
- jede Expedition auszusetzen
- zum einen die Kündigung aller laufenden Verträge zu vermerken und zum anderen die Zurückbehaltung von eingezogenen Anzahlungen, Werkzeugen und Produkten bis zur Festsetzung einer etwaigen Entschädigung zu üben.
11.4 Vergütung von Zahlungen
Gemäß Artikel L442-6-8 ° des Handelsgesetzbuchs hat der Kunde von jeder rechtswidrigen Abbuchungspraxis oder von Amts wegen Abstand zu nehmen, um dem Lieferanten Beträge in Rechnung zu stellen, die in diesem Gesetzbuch nicht ausdrücklich anerkannt sind. zuletzt unter seiner Verantwortung.
Jede automatische Abbuchung stellt eine ausstehende Zahlung dar und führt zur Anwendung der Bestimmungen von Artikel 11.2 in Bezug auf verspätete Zahlung.
Die Parteien behalten sich jedoch vor, auf gesetzliche oder vertragliche Schadensersatzansprüche zurückzugreifen.
11.5 Gesetzliche Zahlungsgarantie bei Vergabe von Unteraufträgen
Wenn der abgeschlossene Vertrag Teil eines Geschäftskettenvertrags im Sinne des Gesetzes Nr. 75-1334 vom 31. Dezember 1975 ist, hat der Kunde die gesetzliche Verpflichtung, den Lieferanten von seinem eigenen Kunden annehmen zu lassen. Es ist auch verpflichtet, die Zahlungsbedingungen des Lieferanten durch diesen zu akzeptieren. Wenn der Kunde nicht der Endkunde ist, verpflichtet sich der Kunde, die Einhaltung der Formalitäten des Gesetzes von 1975 zu verlangen Die Vorlage oder Genehmigung verunmöglicht es dem Kunden, den Vertrag gegen den Lieferanten geltend zu machen. Diese Unmöglichkeit zielt insbesondere darauf ab, einen Mangel an Übereinstimmung mit den Spezifikationen zu verursachen. Gemäß diesem Artikel bleibt der Kunde jedoch an den Subunternehmer gebunden, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Darüber hinaus hat der Kunde, wenn er Kenntnis von der Existenz eines Subunternehmers hat, den Auftragnehmer in Verzug zu setzen, um die sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen einzuhalten. Geschieht dies nicht, übernimmt sie ihre Verantwortung gemäß Artikel 14-1 des Gesetzes von 1975. Unter diesen Bedingungen gilt das Gesetz von 1975 als internationales Recht, das vom Kunden auf den Endkunden angewendet wird Ausländer.
11.6 Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant behält sich das volle Eigentum an den vertraglich abgedeckten Waren bis zur tatsächlichen Zahlung des vollen Kaufpreises und des Zubehörs vor. Die Nichtzahlung eines Fälligkeitstermins kann zur Inanspruchnahme dieser Eigenschaft führen. Trotzdem übernimmt der Kunde ab dem Zeitpunkt der Lieferung die Verantwortung für den Schaden, den diese Waren erleiden oder verursachen könnten.
12. Haftung und Gewährleistung
12.1 Definition der Verantwortlichkeit des Lieferanten
Die Haftung des Lieferanten beschränkt sich ausschließlich auf die Einhaltung der vertraglich festgelegten Spezifikationen des Kunden. In der Tat kann der Kunde, der als "Kunde" auftritt, durch seine fachliche Kompetenz in seiner Spezialität und entsprechend den ihm zur Verfügung stehenden industriellen Produktionsmitteln das Produkt genau definieren, nach dem seine eigenen industriellen Daten oder die seiner Kunden.
Der Lieferant hat das vom Besteller gewünschte Produkt nach den Regeln seines Berufsstandes herzustellen. Bei festgestellten Mängeln legen die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen die zu berücksichtigenden Abhilfemaßnahmen und die geeignete und kostengünstigere Lösung für die Konformitätsmaßnahme fest, die Folgendes umfassen kann:
- die beanstandeten Produkte zu ersetzen, die Gegenstand einer Gutschrift sein werden. Ersatzprodukte werden zum gleichen Preis berechnet wie die ersetzten Produkte.
- oder fortzufahren oder in Übereinstimmung bringen zu lassen.
- oder dem Kunden den Wert der anerkannten, nicht vertragsgemäßen Teile gutzuschreiben,
Der Lieferant übernimmt die Kosten der Einhaltung, wenn er sich zu deren Durchführung verpflichtet, oder muss seine vorherige Zustimmung erteilen, wenn der Kunde beschließt, sie zu einem Preis auszuführen, den er ihm mitgeteilt hat. Ersatz oder Einhaltung durch die
Lieferanten, die fällig an diesen zurückgesandt werden, behält sich der Lieferant das Recht vor, den Spediteur zu wählen.
Jegliche Übereinstimmung von Teilen, die der Kunde ohne Zustimmung des Lieferanten nach seinem Prinzip und auf seine Kosten herstellt, führt zum Verlust des Rechts auf einen Anspruch des Kunden.
12.2 Grenzen und Ausschluss der Haftung des Lieferanten
Die Haftung des Lieferanten beschränkt sich auf unmittelbare materielle Schäden des Kunden, die auf ein Verschulden des Lieferanten bei der Vertragserfüllung zurückzuführen sind. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die schädlichen Folgen von Fehlern zu beheben, die der Kunde oder Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages begangen haben. Der Lieferant ist in keinem Fall zum Ersatz von immateriellen oder indirekten Schäden wie Betriebsverlusten, Gewinnen, Zufällen, kommerziellen Verlusten oder entgangenen Gewinnen verpflichtet.
Die Haftung des Lieferanten ist ausgeschlossen:
- für Mängel, die auf vom Kunden gelieferte Materialien zurückzuführen sind
- für Mängel, die auf eine vom Kunden vorgenommene Konstruktion zurückzuführen sind
- für Mängel, die ganz oder teilweise zum normalen Verschleiß des Produkts führen, Schäden oder Unfälle, die der Kunde oder ein Dritter zu vertreten hat
- im Falle einer Änderung, abnormalen oder atypischen Verwendung oder nicht in Übereinstimmung mit dem Bestimmungsort des Produkts, den Regeln des Standes der Technik oder den Empfehlungen oder Empfehlungen des Lieferanten
Soweit vereinbarte Sanktionen und Entschädigungen vereinbart sind, haben diese den Wert einer pauschalen Entschädigung, Entlastung und schließen sonstige Sanktionen oder Entschädigungen aus. Die zivilrechtliche Haftung des Lieferanten ist für alle Ursachen, mit Ausnahme von Personenschäden und grober Fahrlässigkeit, auf den Betrag begrenzt, der auf die Menge der am Tag der Leistung erhaltenen Lieferung begrenzt ist.
Der Kunde garantiert den Verzicht auf den Rückgriff seiner Versicherer oder Dritter in einem Vertragsverhältnis mit ihm gegenüber dem Lieferanten oder seinen Versicherern über die oben genannten Grenzen und Ausschlüsse hinaus.
13. Beendigung
Bei schwerwiegenden Verstößen einer der Vertragsparteien gegen eine ihrer Vertragspflichten tritt die Vertragsbeendigung automatisch ein, 30 Tage nachdem eine Mahnung unwirksam geblieben ist.
14. Verschiedene Bestimmungen
Die Tatsache, dass der Lieferant zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch nimmt, kann nicht als Verzicht auf das Recht auf spätere Nutzung ausgelegt werden. Ebenso wird die Unwirksamkeit einer der Bestimmungen dieser Bedingungen die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht beeinflussen.
15. Gerichtsstand - anwendbares Recht
Die Parteien verpflichten sich, ihre Differenzen vor Vorlage beim zuständigen Gericht gütlich beizulegen. Falls keine einvernehmliche Vereinbarung wird ausdrücklich vereinbart, dass Streitigkeiten über den Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz des Lieferanten liegt, auch wenn Berufung eingelegt und mehrere Angeklagten.
Es gilt das französische Recht.
Gespeichert im Büro für berufliche Nutzung am 28. Dezember 2012 unter der Nummer 2012079825
S.N. DEC – Syndicat National du Décolletage – 780 avenue de Colomby – 74300 CLUSES
Tél. : 33 (0)4 50 98 07 68 – Fax : 33 (0)4 50 96 14 98 – E-mail : sndec@sndec.com
Site web: http://www.sndec.com
ANHANG
1. Sicherheitsteile
Jedes Sicherheitsdokument muss von Spezifikationen begleitet und im Plan erwähnt werden.
Die Nichtbeachtung dieser Anweisungen kann im Streitfall nicht beanstandet werden.
2. Widerrufsfrist
Über 2 Monate nach Erhalt der Ware hinaus wird kein Anspruch geltend gemacht.
3. Lagerung von Waren
Die Ware muss in einem trockenen und belüfteten Raum gelagert werden, um eine Oxidation insbesondere der angelieferten Teile zu vermeiden.
Ein Anspruch wird nicht anerkannt, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.